Satzung des Kreisverbandes Freiburg
§ 1 Name
Der Kreisverband (KV) führt den Namen “Bündnis 90/Die Grünen – Freiburg”.
§ 2 Ziele
Die Ziele des Kreisverbandes entsprechen denen der Landessatzung. Konkrete politische Ziele werden durch Programme und Beschlüsse festgelegt.
§ 3 Mitgliedschaft
I. 1. Mitglied des Kreisverbandes kann jede natürliche Person werden, die
a) sich zu den Grundsätzen der Partei und ihren Programmen bekennt,
b) keiner anderen Partei angehört,
c) das 16. Lebensjahr vollendet hat und
d) ihren Wohnsitz in Freiburg hat.
2. Ausnahmen von den Regelungen in §3 Abs. I.1.c und §3 Abs. I.1.d sind mit Zustim-mung des Kreisvorstandes möglich.
II. Wer Mitglied werden möchte, stellt einen schriftlichen Aufnahmeantrag, über den der Kreisvorstand durch Beschluss entscheidet. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Auf-nahmebeschluss des Kreisvorstands.
III. 1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, eine konkurrierende Kandidatur, Strei-chung, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt kann jederzeit gegenüber dem Kreisvorstand schriftlich erklärt werden und ist sofort wirksam.
3. Wer sich für eine andere Partei oder politische Gruppierung um ein öffentliches Amt in Konkurrenz zu Bündnis 90/die Grünen bewirbt, beendet dadurch mit sofortiger Wir-kung seine Mitgliedschaft.
4. Eine Streichung der Mitgliedschaft kann durch den Kreisvorstand erfolgen, wenn das Mitglied nach mindestens viermonatigem Zahlungsrückstand trotz zweifacher Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Streichung den fälligen Beitrag nicht zahlt. Die Möglichkeit der Stundung bleibt unbenommen.
5. Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder Ordnung der Partei verstoßen und ihr damit schweren Schaden zuge-fügt hat. Er kann nur durch die Kreisschiedskommission auf Antrag des Kreisvorstandes oder der Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.
§ 4 Organe
Die Organe des Kreisverbandes sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Kreisvorstand,
3. der Kreisparteirat,
4. die Kreisschiedskommission.
§ 5 Mitgliederversammlung
I. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Sie tagt öf-fentlich, es sei denn die Öffentlichkeit wird mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglie-der ausgeschlossen. Jedes Mitglied hat Antrags- und Stimmrecht.
II. Eine Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Quartal stattfinden. Die Jahreshauptversammlung soll im ersten Quartal des Jahres stattfinden. Sie kann durch Beschluss des Kreisvorstands auf einen späteren Termin, der aber in jedem Fall vor dem 30.06. eines jeden Jahres liegen muss, verschoben werden. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn zwei Mitglieder des Kreisvorstandes oder mindestens 5 % der Mitglieder des Kreisverbandes dies verlangen.
III. Die Jahreshauptversammlung wählt die Mitglieder des Kreisvorstandes gemeinsam für die Dauer eines Jahres. Scheidet ein Mitglied des Kreisvorstandes während des laufenden Jahres aus dem Gremium aus, so wird von der Mitgliederversammlung bis zur nächsten Jahreshauptversammlung eine Person nachgewählt. Die Jahreshauptversammlung wählt die Kreisschiedskommission auf zwei Jahre und die beiden KassenprüferInnen für ein Jahr.
IV. Mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann die Mitgliederversammlung ein-zelne Mitglieder des Kreisvorstandes oder den ganzen Kreisvorstand abwählen.
V. Die Mitgliederversammlung wählt die Delegierten für die Landesversammlung und für die Bundesversammlung, wobei sie diese Delegiertenwahlen im Einzelfall ganz oder teilweise auch auf den Kreisvorstand übertragen kann.
Vl. Die Einladung zur Mitgliederversammlung soll 14 Tage, muss jedoch 7 Tage vor der Versammlung ausgesandt sein (Poststempel bzw. Absendedatum). Sollen Wahlen statt-finden, so muss sie 10 Tage vorher ausgesandt sein. Die Einladung muss einen Tages-ordnungsvorschlag enthalten, wobei die unter § 5 Abs. III bis § 5 Abs. V genannten Wahlen und Abwahlen ausdrücklich genannt sein müssen.
VII. Anträge und Diskussionspapiere sollen nach Möglichkeit mit der Einladung ver-schickt werden. Haushaltsentwürfe und Entwürfe für ein Kommunalwahlprogramm müssen den Mitgliedern auf deren Wunsch hin 7 Tage vor der Mitgliederversammlung, auf der sie beschlossen werden sollen, zugeschickt werden.
VIII. Die Jahreshauptversammlung entlastet den Kreisvorstand nach Vorlage der Re-chenschaftsberichte und des Rechnungsberichtes.
IX. Die Mitgliederversammlung beschließt die Beitrags- und Kassenordnung und kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 6 Kreisvorstand
I. Der Kreisvorstand besteht aus zwei Kreisvorsitzenden, dem/der KassiererIn und 4 Kreisvorständen. Die Kreisvorsitzenden und die Kreisvorstände werden nach den Regeln des Frauenstatuts der Partei gewählt. Das Amt des/der KassiererIn ist von der Quotie-rung ausgenommen.
II. Kreisvorsitzende können nicht sein: Vorstände der Gemeinderatsfraktion, Fraktionsvorsitzende im Landtag, Bundestag oder dem Europaparlament, (Ober)-BürgermeisterInnen, OrtsvorsteherInnen, Mitglieder der Landesregierung, Bundesregierung und der Europäischen Kommission. Bis zu 3 Mitglie-der des Kreisvorstandes können MandatsträgerInnen sein. Angestellte des Kreisverban-des können nicht Mitglieder des Kreisvorstands sein.
III. Die beiden Kreisvorsitzenden vertreten den Kreisverband nach außen und sind zu-ständig für die laufende politische Arbeit. Grundsätzliche politische Entscheidungen werden im gesamten Kreisvorstand getroffen, der in der Regel mindestens monatlich tagt. Die Kreisvorsitzenden und der/die KassiererIn vertreten den Kreisverband je ein-zeln, je zwei Kreisvorstände vertreten den Kreisverband gemeinsam gemäß § 26 BGB bei Rechtsgeschäften nach außen. Sie können den/die GeschäftsführerIn zur Vertretung des Kreisverbands in Einzelfällen bevollmächtigen. Beschlüsse des Kreisvorstandes erfolgen mehrheitlich, Minderheitenvoten sind möglich. Die Kreisvorsitzenden entscheiden im Konsens, im Konfliktfall entscheidet der Kreisvor-stand.
IV. Der Kreisvorstand kann Arbeitsverträge abschließen
V. Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband in der Regionalkonferenz.
VI. Der Kreisvorstand lädt zu den Mitgliederversammlungen ein und entwickelt politi-sche Initiativen. Er führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach Gesetz, Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
VII. Der Kreisvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die den Mitgliedern be-kanntzugeben ist. Seine Sitzungen sind grundsätzlich mitgliederöffentlich.
VIII. Der Kreisvorstand kann Ausschüsse bilden sowie einzelne Mitglieder als fachpoliti-sche Beauftragte heranziehen. Beauftragte arbeiten dem Kreisvorstand zu und können die Partei in Absprache mit dem Kreisvorstand in ihrem Fachgebiet auch nach außen vertreten. Der/die fachpolitische Beauftragte wird vom Kreisvorstand vorgeschlagen und auf der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für ein Jahr gewählt.
IX. Der Kreisvorstand informiert die Mitglieder fortlaufend über wichtige Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Kreisvorstandes sowie über seine Arbeit.
X. Darüber hinaus werden die Mitglieder über die Arbeit der Arbeitskreise, sowie über die GRÜNE Gremienarbeit auf Bundes- und Landesebene informiert.
§ 7 Kreisparteirat
I. Der Parteirat besteht aus den Abgeordneten im Landtag, Bundestag und Europäischen Parlament, den Mitgliedern der Landesregierung, Bundesregierung und Europäischen Kommission, den (Ober-)Bürgermeister/inn/en, soweit sie Parteimitglieder sind, OrtsvorsteherInnen, dem Kreisvorstand, vier von der Jahreshauptversammlung zu be-stätigenden Gemeinderatsfraktionsmitgliedern und aus acht von der Jahreshauptver-sammlung zu wählenden Parteimitgliedern.
II. Der Parteirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er berät und unterstützt den Kreisvorstand bei seiner strategischen und politischen Arbeit und vernetzt die Mandats-träger/innen und die Arbeit der politischen Gremien.
III. Der Kreisparteirat wird auf der Jahreshauptversammlung in geheimer Wahl für ein Jahr gewählt.
§ 8 Grüne Jugend
I. Die Grüne Jugend Freiburg ist eine angegliederte Organisation des Kreisverbandes Freiburg von Bündnis 90/Die Grünen.
II. Die Grüne Jugend gibt sich selber eine Satzung. In dieser regelt die Grüne Jugend u.a. die Mitgliedschaft, ihre Außenvertretung und die Zuständigkeiten bei Finanzange-legenheiten.
III. Die Grüne Jugend wirtschaftet im Rahmen eines Budgets selbständig. Näheres regelt eine Finanzordnung, die zwischen der Grünen Jugend und dem Kreisvorstand vereinbart wird.
IV. Die Grüne Jugend hat das Recht, inhaltlich eigenständige Positionen nach außen zu vertreten, soweit sie den Grundkonsens der Partei Bündnis 90/Die Grünen nicht wider-sprechen.
V. Alle Beteiligten sind gehalten, Schaden am gemeinsamen Anliegen auch im Dissens-fall zu vermeiden.
§ 9 Kreisschiedskommission
I. Die Kreisschiedskommission besteht aus drei Mitgliedern, die gleichzeitig kein anderes Parteiamt und kein politisches Mandat bekleiden dürfen. Ferner dürfen sie nicht Ange-stellte des Kreisverbands oder von der Partei finanziell abhängig sein. Die Kreisschieds-kommission ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
II. Sie entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern. Das betreffende Mitglied ist zur Verhandlung vor der Kreisschiedskommission mindestens 7 Tage vorher schriftlich ein-zuladen und muss gehört werden.
III. Sie entscheidet ferner bei Streitigkeiten bezüglich der Satzung, sowie bei der Anfechtung von Beschlüssen auf Kreisverbandsebene. Antragsberechtigt ist hierbei jedes Mit-glied des Kreisverbandes.
IV. Eine Entscheidung der Kreisschiedskommission kann vor der Landesschiedskommis-sion angefochten werden.
§ 10 KassenprüferInnen
Als KassenprüferIn dürfen Mitglieder des Kreisvorstands nicht gewählt werden. Ferner dürfen die beiden KassenprüferInnen nicht Angestellte des Kreisverbands oder von der Partei finanziell abhängig sein.
§ 11 Wahlen
I. Die Wahlen zum Kreisvorstand sowie zur Aufstellung der BewerberInnen für öffentli-che Ämter sind geheim.
II. Sonstige Wahlen können, sofern sich kein Widerspruch erhebt, auch offen durchge-führt werden.
III. Bei Einzelwahl ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, mindestens aber von 25% der Abstimmenden gewählt wurde. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Ist auch diese ohne Ergebnis, entscheidet das Los.
IV. Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält und von mindestens 20% der Abstimmenden gewählt wurde.
V. Um eine angemessene Vertretung von Minderheiten zu gewährleisten, wird auf An-trag eines Viertels der Mitgliederversammlung das Stimmrecht so geregelt, dass die Stimmenzahl auf zwei Drittel der in einem Wahlgang zu wählenden BewerberInnen be-schränkt wird.
§ 12 Stadtteilgruppen und Arbeitskreise
Für die Gründung von Stadtteilgruppen ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung, für die Gründung von Arbeitskreisen die Zustimmung des Kreisvorstandes erforderlich.
§ 13 Elektronische Kommunikation
Sämtliche nach dieser Satzung zu bewirkenden Einladungen, Mitteilungen und Informa-tionen können statt per Post auch per E-Mail erfolgen, wenn das betreffende Mitglied dem Kreisverband seine E-Mail-Adresse mitgeteilt hat und damit einverstanden ist. Sen-det der Kreisverband die Mitteilungen an die letzte von dem Mitglied mitgeteilte E-Mail-Adresse, sind die nach dieser Satzung zu beachtenden Formvorschriften gewahrt.
§ 14 Satzungsbestimmungen
Anträge auf Satzungsänderungen sind allen Mitgliedern 14 Tage vor der Mitgliederver-sammlung schriftlich mitzuteilen (Poststempel bzw. Absendedatum). Satzungsänderun-gen werden von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mit-glieder beschlossen. Bei der Abstimmung müssen mindestens 10 % der Mitglieder an-wesend sein.
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 15. Februar 1990 verabschie-det (zuletzt geändert am 15. November 2011). Sie löst damit die Satzung vom 8. Dezember 1980 (zuletzt geändert am 7. Juli 1988) ab.
Bündnis 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Freiburg Stand: 15. November 2011






